AGB
AppSCREEN® Riesen Tablet, das Original.
AppSCREEN® Allgemeine Geschäfts-und Lieferbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Alle Angebote, Lieferungen, Leistungen und Vertragsabschlüsse der AppSCREEN GmbH erfolgen, auch wenn im Einzelfall nicht besonders darauf verwiesen wird, ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, gelten nicht, auch soweit ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung auf Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern (Verbraucherverträge).
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss, Ausführungsunterlagen
1. Alle Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Gewicht und/oder Abmessungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2.Ein Vertrag kommt nur durch förmliche Auftragsbestätigung oder konkrete Rechnungsstellung der AppSCREEN GmbH zustande.
3. Sämtliche Rechte an und aus Ausführungsunterlagen und den für die Auftragsausführung benötigten Werkzeugen stehen ausschließlich der AppSCREEN GmbH zu. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Ausführungsunterlagen und Werkzeugen.
§ 3 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefer-, Leistungs- und Ausführungsfristen sind für die AppSCREEN GmbH unverbindlich, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Versanddaten sind Richtzeitpunkte und setzen den Erhalt aller notwendigen und vom Kunden zu liefernden Informationen, Unterlagen und Beistellteile voraus.
2.Bei Abrufaufträgen hat der Kunde die Liefer- oder Leistungszeit so zu bestimmen, dass die AppSCREEN GmbH ausreichend Zeit und Gelegenheit bleibt, entsprechende Dispositionen zu treffen. Kommt der Kunde – gleich aus welchen Gründen – seiner Verpflichtung zum Abruf von Lieferungen und Leistungen nicht ordnungsgemäß nach, ist die AppSCREEN GmbH berechtigt, die Leistungszeit und die Losgrößen selbst festzulegen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
3. Eine als verbindlich vereinbarte Frist gilt als eingehalten:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung und Montage, wenn der Liefergegenstand innerhalb der vereinbarten Lieferzeit an eine zur Versendung bestimmte Person übergeben wird, spätestens jedoch bei Meldung der Versandbereitschaft, wenn die Lieferung aus Gründen, die nicht von der AppSCREEN GmbH zu vertreten sind, verzögert wird,
b) bei Lieferung mit Aufstellung und Montage, sobald diese erfolgt ist.
4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer von der AppSCREEN GmbH. Alle unvorhersehbaren und von der AppSCREEN GmbH unverschuldeten Ereignisse oder Hindernisse, die die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise verzögern, insbesondere Streiks, Aussperrungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen im Betrieb von der AppSCREEN GmbH oder im Betrieb eines Vorlieferanten, unvermeidbare Rohstoffverknappungen, Zerstörungen bereits erbrachter Leistungen durch Dritte oder durch Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Feuer, Überschwemmungen, Erdbeben) oder Behinderungen durch einen vom Kunden zu vertretenden Umstand berechtigen die AppSCREEN GmbH, nach Mitteilung des Hindernisses an den Kunden die Liefer- oder Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine seitens des Kunden schriftlich gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstreicht. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen.
5. Die AppSCREEN GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
6. Verzug der AppSCREEN GmbH tritt nur nach förmlicher Mahnung ein, auch wenn für die
Lieferung oder Leistung eine Zeit vereinbart ist, die sich nach dem Kalender bestimmen
oder berechnen lässt.
§ 4 Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht bei Verträgen über Lieferungen auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder zwecks Versendung das Lager der AppSCREEN GmbH verlässt.
2. Nimmt der Kunde den ihm angebotenen, vertragsgemäßen Liefergegenstand nicht an oder wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die AppSCREEN GmbH ist in diesen Fällen unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft für jeden angefangenen Monat der Verzögerung Lagergeld in Höhe von 0,5 % insgesamt jedoch höchstens 5 % des Vertragswertes vom Kunden zu verlangen, sofern der Kunde nicht einen niedrigeren Schaden nachweist.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug des Kunden
1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung oder Rrchnung genannten Preise. Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Lager der AppSCREEN GmbH, zuzüglich Verpackung, Versand und Versicherung und der im Zeitpunkt der Lieferung jeweils gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer.
2. Zahlungen sind nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Einer Mahnung bedarf es nicht. Zahlungsfristen sind gewahrt, wenn die AppSCREEN GmbH über die Zahlung verfügen kann (Gutschrift auf dem Konto der AppSCREEN GmbH, Einlösung von Schecks).
3. Gerät der Kunde in Verzug, werden unbeschadet weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von jährlich acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zur Zahlung an die AppSCREEN GmbH fällig.
4. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung schuldhaft nicht nach oder steht der AppSCREEN GmbH ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 321 Absatz 1 BGB zu, werden alle noch offenen Forderungen von der AppSCREEN GmbH gegen den Kunden sofort zur Zahlung fällig, auch soweit Schecks oder Wechsel mit späterer Fälligkeit erfüllungshalber angenommen wurden.
5. Die Aufrechnung seitens des Kunden ist nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
Stornoregelung:
Stornierung von bereits beauftragter Miete und/oder beauftragtem Kauf führen zu folgende Gebühren:
Storno bis 40 Tage vor Abholung: 25% vom Auftragswert
Storno bis 30 Tage vor Abholung: 50% vom Auftragswert
Storno bis 20 Tage vor Abholung: 100% vom Auftragswert
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, Saldoforderungen aus Kontokorrent und etwaiger Ansprüche auf Freistellung von auf Wunsch des Kunden übernommenen Haftungsrisiken, die die AppSCREEN GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen den Kunden zustehen, werden der AppSCREEN GmbH die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen des Kunden nach Wahl von der AppSCREEN GmbH freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen von der AppSCREEN GmbH gegen den Kunden nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
2. Alle Liefergegenstände bleiben Eigentum von der AppSCREEN GmbH (nachstehend „Vorbehaltsware“). Verarbeitung und Umbildung erfolgen für die AppSCREEN GmbH als Hersteller, jedoch ohne dass die AppSCREEN GmbH hieraus verpflichtet wird. Wird die Vorbehaltsware durch Verarbeitung oder sonst wie mit anderen der AppSCREEN GmbH nicht gehörenden beweglichen Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt die AppSCREEN GmbH das Miteigentum an der neuen Sache. Ergänzend gelten die Einkaufsbedingungen der AppSCREEN GmbH.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen oder weiterzuvermieten, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, der AppSCREEN GmbH gegenüber nicht in Verzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Zu anderen Verfügungen (Sicherungsübereignungen, Verpfändungen etc.) über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Die aus dem Weiterverkauf oder aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherungsleistungen, Forderungen aus unerlaubter Handlung etc.) entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an die AppSCREEN GmbH ab (soweit die AppSCREEN GmbH lediglich Miteigentum an der Vorbehaltsware zusteht: anteilig in Höhe des Mieteigentumsanteils). Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen widerruflich ermächtigt. Die AppSCREEN GmbH ist berechtigt, die Ermächtigung zu widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, der AppSCREEN GmbH die abgetretenen Forderungen bekanntzugeben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
4.Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für der AppSCREEN GmbH unentgeltlich. Er hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und in einem in kaufmännischer Sorgfalt entsprechenden Umfang auf seine Kosten zu versichern. Bei Pfändung aufgrund gerichtlicher Anordnung oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Kunde die AppSCREEN GmbH unverzüglich zu benachrichtigen, dem Eingriff zu widersprechen und auf das (Mit-)Eigentum von AppSCREEN GmbH hinzuweisen. Die Kosten für die Abwendung des Eingriffs trägt der Kunde.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die AppSCREEN GmbH berechtigt, sofort Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht zustünde, die Geschäftsräume zu betreten, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden zu verlangen. Die Geltendmachung dieser Rechte, insbesondere eine Rücknahme der Vorbehaltsware, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
§ 7 Gewährleistung
1.Die Beschaffenheit des Liefergegenstandes ergibt sich abschließend aus der Produktbeschreibung von der AppSCREEN GmbH. Werbeaussagen und Anpreisungen, die lediglich reklamehaften Inhalt haben, stellen keine Beschaffenheitsangaben dar.
2.Mangelhafte Montageanleitungen stellen nur dann einen Mangel dar, wenn sie der ordnungsgemäßen Montage des Liefergegenstandes entgegenstehen.
3. Falschlieferungen, Mengenabweichungen und offensichtliche Mängel sind zur Erhaltung der Gewährleistungsrechte unverzüglich, spätestens eine Woche nach Übergabe des Liefergegenstands, förmlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Übergabe des Liefergegenstands förmlich anzuzeigen.
4.Beanstandete Liefergegenstände sind zur Überprüfung und gegebenenfalls Mängelbeseitigung frachtfrei an den von der AppSCREEN GmbH benannten Bestimmungsort einzusenden. Im Falle berechtigter Mängelrüge werden dem Kunden die entstandenen Transportkosten erstattet.
5. Die AppSCREEN GmbH ist berechtigt, Mängel an Liefergegenständen nach Wahl von durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beheben.
6.Schlägt die Nacherfüllung gemäß § 440 Satz 2 BGB fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei geringfügigen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen.
7. Alle Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung.
8. Die AppSCREEN GmbH gewährt keine Garantien im Rechtssinne.
9. Soweit Schadenersatzansprüche des Kunden in Betracht kommen, gilt nachstehend §9.
§ 8 Pflichtverletzungen außerhalb der Gewährleistung
1. Der Rücktritt des Kunden wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist
ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist und/oder die AppSCREEN GmbH diese nicht zu vertreten hat.
2. Der Rücktritt vom Vertrag wegen Verletzung einer Nebenpflicht im Sinne von § 241 Absatz 2 BGB ist nur zulässig, wenn die AppSCREEN GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und dem Kunden ein Festhalten am Vertrag und die Leistung durch die AppSCREEN GmbH nicht mehr zuzumuten ist.
3. Soweit Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen außerhalb der Gewährleistung in Betracht kommen, gilt nachstehend §9.
4. Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen außerhalb der Gewährleistung verjähren ein Jahr nach Ablieferung des Liefergegenstands, soweit nicht aufgrund Gesetzes kürzere Verjährungsfristen gelten.
§ 9 Haftungsbeschränkungen
1. Schadenersatzansprüche statt der Leistung können nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde der AppSCREEN GmbH zuvor förmlich eine Nachfrist zur Nacherfüllung gesetzt hat, verbunden mit der Androhung, nach Ablauf der Frist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen und/oder von Vertrag zurückzutreten, und diese Frist fruchtlos verstreicht. Erfüllungsansprüche des Kunden erlöschen mit Ablauf der gesetzten Nachfrist, spätestens jedoch, wenn und sobald der Kunde Schadenersatz statt der Leistung verlangt.
2.Schadenersatzansprüche statt der Leistung wegen Verletzung einer Nebenpflicht im Sinne von § 241 Absatz 2 BGB können nur unter den Voraussetzungen des Rücktrittsrechts gemäß vorstehend §8 Ziffer 2 geltend gemacht werden.
3. Soweit eine Schadenersatzhaftung von der AppSCREEN GmbH oder an dessen Stelle ein Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen die AppSCREEN GmbH in Betracht kommt – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet die AppSCREEN GmbH, wie folgt:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die AppSCREEN GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat,
b) für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten der Organe und leitenden Angestellten von der AppSCREEN GmbH, sowie für schwerwiegendes Organisationsverschulden,
c) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei zumindest grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt, wie folgt: Der Schadenersatz darf den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen, der bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die die AppSCREEN GmbH kannte oder hätten kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung voraussehbar war.
d) ein etwaiger Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist in Fällen gemäß vorstehend lit.
e) ausgeschlossen, wenn und soweit die Aufwendungen nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen und/oder bei Aufwendungen für weitere Geschäfte, die der Kunde im Hinblick auf die Vertragsbeziehung zu der AppSCREEN GmbH geschlossen hat.
4. Die persönliche Haftung der Organe und Angestellten von der AppSCREEN GmbH, die als Erfüllungsgehilfen tätig werden, ist ausgeschlossen.
5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch, wenn und soweit die AppSCREEN GmbH ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.
6. Weitergehende Ansprüche gegen die AppSCREEN GmbH sind ausgeschlossen.
§ 10 Formvorschriften
Für die Wahrung des in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Erfordernisses der förmlichen Mitteilung ist es erforderlich und genügend, wenn die betreffende Mitteilung schriftlich, per Telefax oder elektronisch übermittelt wird.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
2. Erfüllungsort ist München.
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten – einschließlich Wechsel- und Scheckklagen – ist bei Auseinandersetzungen mit Kaufleuten, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich rechtlichem Sondervermögen München. Die AppSCREEN GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen.